ANHANG
TEXT DES RUBLEE - WOHLTHAT - ABKOMMENS
(Entnommen aus: Rolf Vogel, Ein Stempel hat gefehlt. Dokumente zur Emigration deutscher Juden, München/ Zürich 1977, S. 247-251.)
A l'article 18, ce document officiel mentionne: Das Haavara-Transferverfahren, révélant l'existence d'un accord tenu secret établissant une collaboration entre le sionisme et le nazisme. Il s'agit donc d'une preuve indéniable. Qu'on nous montre un tel document pour prouver la collaboration entre la Suisse et l'Allemagne nazie.
1, Central Buildings, Westminster London SW.I. 1. Februar 1939
Zwischenstaatliches Komitee Direktor: Mr. George Rublee
Sehr geehrter Herr Wohlthat!
Ich habe die Ehre gehabt, mit Dr. Schacht und Ihnen Unterredungen zu haben. Um sicher zu sein, dan ich über die Unterredungen zutreffend Bericht erstatte, wiire ich auOerordentlich dankbar, wenn Sie die FreundJichkeit haben wolIten, mir zu bestiitigen, ob das nachstehende streng vertrauliche Memorandum richtig ist:
Es ist festgestelIt worden, dan DeutscWand bereit ist, eine Politik einzuschlagen, die die organisierte Auswanderung von Juden in jeder Weise erleichtert und fôrdert. Ein Programm, das nachstehend in seinen Grundzügen geschildert ist, solI durchgeflihrt werden, wenn Deutschland die Gewiähr hat, dass Einwanderungsliinder bereit sind, 1aufend Juden aus Deutschland gemäss diesem Programm aufzunehmen. Wenn das Progranun durchgefiihrt wird - und seine Verwirk1ichung wird durch eine Besserung der intemationalen Atmosphiire erheb1ich erleichtert werden -, so wird die Auswanderung sich in einheitlicher, geregelter Weise volIziehen.
I. Organisation der Auswanderung
Erstens. Dieses Programm bezieht sich ausschliesslich auf Juden deutscher Staatsangehôrigkeit und staatenlose Juden in Deutschland. Der Ausdruck " Jude " in diesem Memorandum ist im Sinne der Nümberger Gesetze gebraucht und bedeutet folgendes:
(1) Jude ist, wer drei oder vier jüdische Grosseltem hat. Ein Grosseltemteil gilt aIs jüdisch, wenn er oder sie sich zum jüdischen Glauben bekannte;
(2) AIs Jude gilt femer, wer zwei jüdische Grosseltemteile hat und am 16. September 1935 jüdischen Glaubens war oder spiiter den jüdischen Glauben angenommen hat und wer zwei jüdische GroOeltemteile hat und am 16. September 1935 mit einem Juden verheiratet war oder sich danach mit einem Juden verheiratet hat.
Zweitens. Es sind zur Zeit noch ungefàhr 600000 Juden in Deutschland, einschliesslich Osterreichs und des Sudetenlandes. Von dieser Anzahl werden 150000 der Klasse der Lohnempfànger zugeziihlt; etwa 250000 gelten aIs Unterhaltsberechtigte dieser Lohnempfanger; der Rest besteht vor allem aus Alten und Gebrechlichen, die deshalb in das Auswanderungsprogramm nicht mit inbegriffen sind.
Drittens. Die Gruppe der Lohnempfànger solI aus allen Mannem und unverehelichten Frauen zwischen 15 und 45 Jahren bestehen, die personlich fâhig sind, sich ihren Lebensunterhalt zu verdienen, und sich auch sonst zur Auswanderung eignen.
Viertens. Die Gruppe der Unterhaltsberechtigten soll aus den unmittelbaren Familienangehorigen der Lohnempfânger bestehen unter Ausschluss der Alten (der Personen über 45 Jahre) und der Ungeeigneten.
Fiiftens. Die Gruppe der Lohnempfânger solI zuerst auswandem, und zwar in jahrlichen Kontingenten wiihrend eines Zeitraums von drei Jahren bis zu hochstens fünf Jahren.
Sechstens. Samtliche Personen der Gruppe der Lohnempfânger im Sinne der obigen Begriffsbestimmung sollen von den Regierungen der Aufnahmeliinder gemaB ihren geltenden Einwanderungsgesetzen und -brauchen aufgenommen werden.
Siebentens. Die praktische Organisationsarbeit für die Auswanderung solI unter Beteiligung von Büros durchgeführt werden, die die jüdischen Prganisation Deutschlands vertreten, und unter der Leitung eines von der DeutSchen Regierung bestellten Kommissars.
Achtens. Den Büros, die die Auswanderungsarbeit organisieren, konnen auslandische Sachverstiindige zur Seite stehen, die auslandische Privatorganisationen vertreten, welche mit der Einwanderung zu tun haben und das Vertrauen der Regierungen der Aufnahmelander genieBen, unter der Bedingung, daB diese Sachverstandigen der Deutschen Regierung genehm sind.
Neuntens. An die Personen, die auf Grund dieser Vereinbarung aus Deutschland auswandem, sollen Passe ausgegeben werden. Staatenlose Personen in Deutschland sollen geeignete Papiere fiir die Auswanderung erhalten.
Zehntens. Umstiinde, die dazu gefiihrt haben, daB andere Juden aIs solche, die aus Gründen der Offentlichen Sicherheit in Haft sind, in Lagem festgehalten werden, sollten automatisch verschwinden, wenn ein Programm fiir organisierte Auswanderung durchgeführt wird.
E/ftens. Es sollen Vergiinstigungen gewahrt werden für die Umschulung von Lohnempfàngem zum Zweck der Auswanderung, vor allem in landwirtschaftlichen Umschulungslagem, aber auch in Handwerksschulen. Die Umschulung solI gefordert werden.
Zwlftens. Die Auswanderung von Personen aus der Gruppe der Unterhaltsberechtigten solI stattfinden, wenn die Lohnempfànger festen FuB gefaBt haben und sie aufnehmen konnen.
II. Stellung der Personen, die stiidig in Deutschland bleiben, und solcher, deren Auswanderung noch bevorsteht
Dreizehntens. Es ist noch kein endgültiges Verfahren gefunden worden, um fiir die Alten und die zur Auswanderung Ungeeigneten zu sorgen, die in dieses Programm nicht mit einbegriffen sind und den Rest ihres Lebens in Deutschland verbringen dürfen. Auf deutscher Seite besteht die Absicht, dafür zu sorgen, daB diese Personen und solche, deren Auswanderung noch aussteht, in Ruhe leben konnen, sofem nicht auBergewohnliche Umstiinde eintreten. Es besteht nicht die Absicht, die Juden abzusondem. Sie dürfen sich frei bewegen. Personen, die zur Arbeit geeignet sind, sollen Arbeitsgelegenheit erhalten, so daB sie sich ihren Lebensunterhalt verdienen kônnen; Juden, die in denselben Betrieben arbeiten wie Arier, sollen jedoch von arischen Arbeitem getrennt werden. AIIgemein wird im Interesse einer angemessenen Durchfiihrung des Programms erwogen, die Leitung der jüdischen Angelegenheiten zu zentralisieren.
Vierzehntens. Der Unterhalt und die Versorgung der vorstehend in Ziff. 13 erwahnten Personen, die nicht fâhig sind, sich ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen, solI in erster Linie aus dem jüdischen Vermôgen in Deutschland bestritten werden, abgesehen von dem Teil des Vermôgens, der (wie nachstehend ausgeführt) aIs Treuhandfonds zurückzustellen ist, und aus dem Ertrag dieses Fonds. Falls diese Mittel nicht ausreichen, solI auf den üblichen Wegen der allgemeinen Wohlfahrtspflege für Bedürftige dafür gesorgt werden, daB diese Personen anstandige Lebensbedingungen haben. AuBerdeutsche Mittel sollen für den Unterhalt und die Versorgung dieser Personen nicht in Anspruch genommen werden.
III. Finanzierung der Auswanderung
Füfzehntens. Zur Finanzierung der in dem Prograrnm in Aussicht genornmenen Auswanderung solI ein Treuhandfonds in noch festzusetzender Hôhe errichtet werden, der jedoch auf jeden Fall mindestens 25 v.H. des in Deutschland vorhandenen jüdischen Vermôgens betragen muB, was, wenn Transfermôglichkeiten gefunden werden, eine wesentliche Erhôhung gegenüber den gegenwartigen Transfersatzen bedeuten wird. Zur Zeit ist das noch in Deutschland befindliche jüdische Vermögen in Handen der einzelnen Eigentümer; es ist noch nicht beschlossen worden, in welcher Wei se der erforderliche Betrag davon aIs Treuhandfonds zurückgestellt werden soll.
Sechzehntens. Das Treuhandvermôgen soll einer Körperschaft übergeben werden, die von drei Treuhandem verwaltet wird. Zwei von den Treuhandem sollen deutscher Staatsangehôrigkeit sein. Der dritte Treuhander solI auslandischer Staatsangehôrigkeit und von anerkanntem Ruf sein.
Siebzehntens. Das Kapital des Treuhandfonds kann zum Ankauf der Ausrüstung für Auswanderer aus der Gruppe der Lohnempfanger und (vorbehaltlich von Kartellvereinbarungen) von Kapitalgütem zur Fôrderung von Siedlungsprojekten sowie zur Begleichung von Reise- und Frachtkosten der Auswanderer in Deutschland und auf deutschen Schiffen benutzt werden, alles das im Zusammenhang mit dem vorliegenden Auswanderungsprogramm. Es wird erwogen, eine auslandische Ankaufstelle zu gründen, die samtliche Ankaufe aus dem Fond tiitigen, die Verbindung mit den deutschen Behôrden aufrechterhalten und überhaupt aIle Fragen bearbeiten solI, die auBerhalb Deutschlands in bezug auf die Transferierung des Fonds entstehen. Die Warentypen, die die Ankaufstelle erwerben darf, kônnen auf solche beschrankt werden, von denen im Sinne der deutschen Praxis die Annahme gilt, daB sie keine eingeführten Rohstoffe oder nur einen verhaltnismaBig kleinen Prozentsatz davon enthalten; oder aber es sollen keine Beschrankungen ausgesprochen werden, wenn es namlich so geregelt werden kann, daB der Teil des Gesamtpreises der angekauften Waren, der dem Wert ihres Gehalts an eingeführten Rohstoffen entspricht, in Devisen an Deutschland bezahlt wird. Dieser Wert solI mit einem noch zu vereinbarenden, alles einschlieBenden Prozentsatz berechnet werden. Es sollen Vereinbarungen dahin getroffen werden, daB die mit den Mitteln des Fonds angekauften Waren von der Geltung der Clearing-, Kompensations- und Zahlungsabkornmen ausgenornmen werden, die zwischen Deutschland und den Landem, in die die Waren eingeführt werden, bestehen. Die Ankaufstelle wird zusichem müssen, daB die angekauften Waren nicht anders benutzt werden aIs zurn Zweck der Ausrüstung von Auswanderem oder zur Fôrderung von Siedlungsprojekten. Es ist beabsichtigt, den Ankauf solcher Waren aus den Mitteln des Fonds zu fordem, und zwar in den erforderlichen Typen und in angemessener Menge, so dass der laufende Auswanderungsbedarf gedeckt wird. Die zu zahlenden Preise sollen nicht hôher sein aIs die Inlandspreise für Waren oder Dienstleistungen entsprechender Qualität.
Achtzehntens. Das Haavara-Transferverfahren soll innerha1b seines traditionellen Bereichs zuge1assen werden. Die Haavara-Ankaufe sollen aus den Mitteln des Treuhandfonds bezahlt werden.
Neunzehntens. Das Kapital des Treuhandfonds solI, soweit es nicht zu den oben erwahnten Zwecken gebraucht wird, transferfâhig sein, sobald veranderte Umstande eine Transferierung ermog1ichen oder eine dahingehende Rege1ung getroffen werden kann, sei es durch Vereinbarungen über zusatzliche Ausfuhr oder auf anderem Wege.
Zwanzigstens. Waren, die mit den Mitteln des Treuhandfonds angekauft worden sind, konnen frei von al1en Abgaben und sonstigen Zahlungen ausgeführt werden, und die Auswanderer konnen ihre person1ichen Sachen (mit Ausnahme von Juwelen, edlen Meta1len, Kunstgegenstanden und mit Ausnahme von besonders wertvollen Waren, die im Hinblick aufdie Auswanderung kürzlich erworben worden sind), Hausrat, Werkzeuge und Ausrüstungsgegenstande zum Gebrauch in ihrem Gewerbe oder Beruf, die ihnen gehoren oder die sie sich in angemessenem Umfange zum personlichen Gebrauch anschaffen, frei von allen Steuem, Abgaben, Auflagen und sonstigen F orderungen mitnehmen.
Einundzwanzigstens. Von Juden, die gemiill diesem Programm auswandem, solI keinerlei Fluchtsteuer oder sonstige Abgabe ahnlicher Art erhoben werden.
Ihr sehr ergebener gez. George Rublee